Sachverstand fängt da an, wo die Literatur aufhört

Verbraucherschutz

 

Der Nepp mit der eBay®-APP

Derzeit versendet eBay® Gutscheine, um seine mobile App zu promoten. Auch ich erhielt in der 20. Woche 2016 einen eBay® Gutschein über 15 Euro. Voraussetzung für die Einlösung des Gutscheins war ein Einkauf über die eBay®-App mit einem Mindestwarenwert von 30 Euro und Zahlung per PayPal®. Obwohl ich von Beginn an misstrauisch über den mir offerierten Preisnachlass von bis zu 50% war, vermochte ich zunächst keinen Fallstrick zu erkennen. Da ich ohnehin meine Tauchausrüstung um zwei Kopfhauben ergänzen wollte, sah ich mich, verleitet durch den 15 Euro Gutschein, bevorzugt auf dem eBay® Marktplatz nach diesen um. Schließlich wurde ich auf fündig – ich entdeckte in dem eBay®-Shop eines renommierten deutschen Fachhändlers zwei Kopfhauben zum Preis von je 27,95 Euro. Da ich eine Kopfhaube in der Größe S und die andere Kopfhaube in der Größe M benötigte, suchte ich nach dem vom PC her gewohnten Warenkorb. Doch einen solchen gibt es in der eBay®-App nicht – Nepp Nummer 1! Erwirbt man bei einem eBay® Anbieter mehrere unterschiedliche Artikel, so kann man bei einer Bestellung über den PC nicht selten von einer erheblichen Reduzierung, bis hin zu einem vollkommenen Erlass der Versandkosten, für jeden zusätzlich zum bestellten Erstprodukt erworbenen Artikel, profitieren. Nicht so bei der eBay®-App!
Durch den in der eBay®-App fehlenden Warenkorb bleibt nur der separate Kauf jedes unterschiedlichen Produkts!
Nachdem ich die erste Kopfhaube in der Größe S mit Tipp auf „Sofort kaufen" erworben hatte, erschien in der eBay®-App die Option „Weiter einkaufen“. Um die zweite Kopfhaube zu erwerben tippte ich daher auf „Weiter einkaufen“, wählte die Größe M aus und tippte erneut auf „Sofort kaufen“. Doch wer nun glaubt, dass beide Bestellungen, wie vom PC her gewohnt, in einem Warenkorb bzw. auf einer Rechnung zusammengefasst werden, erlebt eine böse Überraschung. Jeder bei ein und demselben eBay® Anbieter erworbene Artikel wird, obwohl in einem einheitlichen Bestellvorgang gekauft, separat in Rechnung gestellt. Für den Kauf versandkostenpflichtiger Artikel bedeutet dieses, dass für jeden Artikel die vollen Versandkosten bezahlt werden müssen. All diejenigen, die nun meinen, dass ihm der eBay® Anbieter nach einer im Nachgang zur Bestellung möglichen Kontaktaufnahme, durch Zusammenfassung der erworbenen Artikel noch entgegenkommen kann, erlebt die zweite böse Überraschung – Nepp Nummer 2! Denn hat man den Bezahlvorgang in gutem Glauben, dass die gekauften Artikel innerhalb des Bezahlvorgangs automatisch zusammengefasst werden, durch einen Fingertipp auf „Jetzt zahlen“ erst einmal eingeleitet, hat der eBay® Anbieter keine Möglichkeit mehr, die Artikel zusammen zu fassen und somit die Versandkosten automatisch zu reduzieren.

Doch zurück zu meinem eBay®-Gutschein und Nepp Nummer 3. Nach dem Kauf der zweiten Kopfhaube leitete ich nicht den Bezahlvorgang ein, sondern nahm Kontakt mit dem eBay® Anbieter auf. Ich bat ihn, da die eBay®-App hierzu technisch nicht in der Lage ist, die beiden in einem Bestellvorgang erworbenen Kopfhauben in einer Rechnung zusammen zu fassen, was er freundlicher Weise auch tat. Ich erhielt eine eBay®-Rechnung über 55,90 Euro. Nun tippte ich auf „Jetzt zahlen“. Unter der Bezahloption „PayPal®“ fand ich den mir per E-Mail zugesandten eBay®-Gutschein bereits hinterlegt. Ich aktivierte den Gutschein durch ein kleines Häkchen vor demselben und tippte auf „Bezahlen“. Nun passierte erst einmal nichts, einzig das kreisende Symbol, welches anzeigt, dass mein Handy beschäftigt ist, deutete darauf hin, dass sich im Hintergrund irgendetwas tut. Doch anstatt den Bezahlvorgang abzuschließen, erschien die Fehlermeldung, dass der Bezahldienst zurzeit nicht zur Verfügung stehe und ich den Vorgang später noch einmal wiederholen solle (Fehler 157). Ich überprüfte meinen PayPal® Account, fand jedoch keinen Fehler. Doch so oft ich es auch versuchte, es erschien immer wieder die gleiche Fehlermeldung. In der Hoffnung, den am gleichen Tag ablaufenden Gutschein retten zu können, schrieb ich zunächst PayPal®, später eBay®. Da ich, auf Grund einer Einladung, nicht den ganzen Rest des Tages mit eBay® verbringen konnte, erhielt ich die Antwort von eBay® erst am nächsten Morgen. In dieser teilte man mir mit, dass eine Kombizahlung (= Bezahlung einer vom eBay® Anbieter zusammengefassten Rechnung) mit der eBay®-App zurzeit nicht möglich ist und mein Gutschein daher für diese Zahlung nicht verwendbar ist. Ein Sachverhalt, der eBay® offensichtlich bekannt, aber im Vorfeld an keiner Stelle erwähnt wurde! Leider war nun auch die Frist für einen Kaufabbruch abgelaufen und der Gutschein nicht mehr gültig.

 

Ich wandte mich erneut per E-Mail an eBay®, um meinen Unmut über die irreführende Fehlermeldung und das Verschweigen einer für meine Kaufentscheidung wesentlichen Voraussetzungen zum Ausdruck zu bringen. Daraufhin erhielt ich per E-Mail folgende Antwort:

 

„Vielen Dank für Ihre Nachricht. Sie wenden sich an uns, da Sie ihren 15,00 Euro Gutschein über die eBay App nicht einlösen können.

 

Um Ihnen bestmöglich weiterhelfen zu können benötige ich einige Informationen von Ihnen : 

  • Welches Smartphone verwenden Sie?
  • Welche App-Version verwenden Sie?
  • Welche Fehlermeldung haben Sie erhalten?

Sobald wir oben genannte Daten haben können wir Ihr Anliegen in die entsprechende Expertenabteilung weiterleiten.

 

Bis dahin wünsche ich Ihnen einen schönen Tag und alles gute.

  

Mit freundlichen Grüßen

 

xxxxxxxxx

eBay Kundenservice“

 

Mehr Geringschätzung hätte man mir wohl kaum entgegnen können. Denn was haben die gestellten Fragen bitte mit meinem Problem zu tun?

 

Bei amazon® wäre mir dies mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht passiert!

 

 

 

Maklergebühren für Besichtigungen sind unzulässig

Seit Juni 2015 gilt bei der Wohnungsvermittlung das Bestellerprinzip. Wer den Makler bestellt, muss auch dessen Vergütung bezahlen. Zahlreiche Makler befürchteten Einbußen und wollen durch vermeintlich nicht unter das Wohnungsvermittlungsgesetz fallende Dienstleistungen zusätzliche Einnahmen erzielen. So verlangte ein Makler 35 Euro von jedem potentiellen Mieter pro Besichtigung, als Besichtigungsgebühr. Der Makler verteidigte sich im Verfahren vor dem LG Stuttgart damit, dass er mit seiner Leistung nicht unter das Wohnungsvermittlungsgesetz falle, da sich seine Vergütung, anders als nach dem Maklervertrag gegenüber dem Eigentümer, nicht aus den §§ 652 ff. BGB ergäbe. Vielmehr habe es sich bei der Ermöglichung einer Besichtigung, um eine Leistung als Dienstleister, mit einem Vergütungsanspruch nach §§ 611 ff. BGB, gehandelt. In dem Handeln des Maklers sah das Gericht sowohl einen Verstoß gegen das Wohnungsvermittlungsgesetz als auch gegen Bestimmungen im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Die Tätigkeit sei eindeutig dem Maklergeschäft zuzuordnen, sagte die Vorsitzende Richterin bei der Urteilsverkündung. Ob sich der Makler in diesem Fall als Dienstleister sehe, sei unerheblich. Hält sich der Makler nicht an die Unterlassung, droht ihm ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro. Es besteht die Möglichkeit einer Berufung zum OLG Stuttgart. Es bleibt abzuwarten ob der Makler gegen das Urteil Berufung einlegt. Für den Leiter der Rechtsabteilung des Immobilienverbands Deutschland (IVD) ist das Urteil hingegen keine Überraschung.

 

 

 

 

CDU und FDP wollen das Fracking auch in Deutschland zulassen

Obgleich die möglichen Folgen für unseren Natur- und Kulturraum derzeit unabsehbar sind, will die Schwarz-Gelbe Koalition noch vor der Bundestagswahl das Fracking in Deutschland gesetzlich legitimieren. Angeblich zwingt die "Schiefergaswende" in den USA mit stark gesunkenen Energiepreisen auch Deutschland, neue Fördertechniken grundsätzlich zuzulassen. Peter Altmaier und Philipp Rösler zeigen mit diesem Vorstoß wieder einmal, dass Ihnen die nimmersatte Energiewirtschaft näher steht, als das Wohl der deutschen Bürger. Denn anstatt die 2012 in einer umfassenden Studie des Umweltbundesamt (UBA) aufgezeigten Risiken im dicht besiedelten Deutschland wider besseren Wissens einfach einmal als gegeben zur Kenntnis zu nehmen, soll bei jeder neuen Bohrung eine verpflichtende Umweltverträglichkeitsprüfung zur Auflage gemacht werden, in der aufgezeigt werden müsse, was mit den möglichen chemischen und ggf. giftigen Rückflüssen passiert. Damit wird bereits deutlich, dass die CDU-FDP Koalition das Problem auf die altbekannte juristische Art und Weise angeht, in dem sie in der Öffentlichkeit versucht, die Diskussion nur noch auf einen Teilbereich der möglichen Gefahren durch Fracking zu beschränken. Derweil würde das gesamte durch Fracking verfügbare Erdgasvorkommen gerade einmal für 13 Jahre reichen, um Deutschland mit dem fossilen Brennstoff zu versorgen. Der vergleichbar kurze Förderzeitraum schließt jedoch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das vorgeschobene Ziel, eine Stabilisierung des Gaspreises auf heutigem Niveau erreichen zu wollen, aus. Denn einerseits sind an dem Fracking vornehmlich ausländische Unternehmen wie ExxonMobil interessiert, die nach dem allzu bekannten Prinzip der Mineralölwirtschaft den Gaspreis so festlegen, dass gezielte Preisabsprachen und die Versuche der gezielten Marktpreisbeeinflussung durch Regulierung der am Markt verfügbaren Mengen kaum von der Hand zu weisen sind, wenngleich die Beweisführung hier erschwert ist. Andererseits müssten die gesamten ökologischen, ökonomischen und sozialen Risiken, soll der Steuerzahler nicht am Ende wieder die Zeche, wie derzeit für den Ausstieg aus der Atomenergie, zahlen, neben den erforderlichen infrastrukturellen Maßnahmen, über einen Zeitraum von nur 13 Jahren refinanziert werden. Da die Kosten für mögliche Risiken heute überhaupt noch nicht sicher abgeschätzt werden können, spricht vieles dafür, dass die derzeitigen Kostenschätzungen zum Fracking ähnlich vertrauenswürdig sind, wie die Kalkulation des U-Bahn-Projekts in Köln, die Kalkulation der Elb-Philharmonie in Hamburg, die Kalkulation von Stuttgart 21 oder die Kalkulation des Flughafens Berlin-Brandenburg (Ganz zu schweigen von Kalkulationen der verschiedenen Mechanismen zur Stabilisierung des Euro-Währungsraumes). Die Politik hat in den letzten Jahren mehr als eindrucksvoll bewiesen, dass sie nicht in der Lage ist, Projekte dieser Größenordnung verlässlich zu beherrschen respektive derartige Entscheidungen unabhängig des Drucks von Lobbyisten und Industrieverbänden zugunsten der betroffenen Bevölkerung und ohne Fokussierung auf die ökonomische Ebene zu treffen.

 

Für alle, die sich intensiver mit dem Thema Hydrofracking auseinander setzen möchten, seien folgende Artikel empfohlen:

 

 

Pro & Kontra Fracking

 

 


Seit mehr als 3 Jahrzehnten gibt es bereits Fracking in Deutschland!!!

Fracking in Deutschland ist nicht neu. Seit mehr als 3 Jahrzehnten wird in weiten Teilen Deutschlands bereits gefrackt. Zahlreiche Fracking-Unfälle, massives Auftreten von frackingnahen Krebsformen und bereits aufgetretene irreperable Schädigungen des Grundwassers fanden jedoch bislang in den Medien kaum Beachtung:

 

 

 

 

 

Gebühren für Bezahlkarten bei Verlust oder Namensänderung sowie für Kontoauszüge sind unzulässig!

Verliert ein Verbraucher seine Bezahlkarte (EC-Karte oder Kreditkarte) oder muss er eine Zweitschrift von Kontoauszügen beantragen, kosten diese meist Gebühren. Auch bei Namensänderungen fallen durch die Kreditinstitute hohe Gebühren an. So betragen die Pauschalen der Kreditkartenanbieter bei Verlust oder Namensänderung etwa 9 €. Die Gebühr für Kontoauszüge liegt erfahrungsgemäß oft bei 5 €.

Nach Ansicht des Landgerichtes Hamburg sind diese Gebühren unzulässig. verbraucher sollten also bei Ihren Abrechnungen auf mögliche Gebühren achten und Widerspruch einlegen (Az. 312 O 72/13).
 

 

 

ESPRIT führt Versandkosten ein und Kunden hinters Licht

Es prangt groß oben links auf der Navigationsleiste des ESPRIT Online-Shop Deutschland und in werbeträchtigen Lettern auf den Paketen: Wir liefern versandkostenfrei.

Das stimmt zum Leidwesen der Verbraucher seit kurzem nicht mehr!

Nachdem ESPRIT auch schon in der Vergangenheit eine versandkostenfreie Lieferung von einem Mindestbestellwert in Höhe von 24 Euro abhängig gemacht hat, kann man nach einem scheinbar erfolgreichen Geschäftsjahr in den Topetagen des erfolgreichen Modelabels nun den Hals nicht mehr voll kriegen. Von vermutlich vielen Stamm- und Neukunden unbemerkt führte ESPRIT jüngst verniedlichend als geringe Versicherungs- und Verpackungskostenpauschale heruntergespielte Versandkosten ein.

Mit Hinweis auf Wikipedia zählen zu den Versandkosten alle Kosten, die im Zusammenhang mit dem Versand anfallen, demnach auch die Versicherungs- und Verpackungskostenpauschale! ESPRIT hingegen versucht in unlauterer Art und Weise auch weiterhin den werbeträchtigen Eindruck zu vermitteln, dass die Lieferungen des Onlineshops auch künftig versandkostenfrei erfolgen.

Eben dieses ist aber nicht mehr der Fall, denn wenn auch die Versicherungs- und Verpackungskostenpauschale (derzeit) nur 0,95 Euro pro Lieferung beträgt, handelt es sich hierbei definitionsgemäß um auf den Kunden abgewälzte Versandkosten!

Die Behauptung: Wir liefern versandkostenfrei ist für alle ESPRIT Kunden ein Schlag ins Gesicht - bedeutet dieses doch, dass man seine Kunden für so dumm hält, dass sie das erbärmliche Geschäftsgebaren nicht durchschauen! Wenn sich die ESPRIT Manager hierbei nicht einmal verrechnet haben -  das kommende Geschäftsjahr wird es zeigen!

 

 

 

Betrug bei Onlinebanking - die Bank haftet bei aktuellem Virenschutz!

Wer beim Online-Banking auf Betrüger reinfällt, hat meist das Nachsehen. Auch Gerichte urteilten bisher fast immer zugunsten der Bank. Die gute Nachricht kommt jetzt vom Amtsgericht Wiesloch: Nach einem aktuellen Urteil haftet die Bank im Missbrauchsfall, wenn ein aktuelles Antiviren-Programm eingesetzt wird (Aktenzeichen 4 C 57/08).

 

 

   

Energiesparlampen sparen (fast) nicht!

Energiesparlampen sind weniger sparsam als versprochen und schonen sowohl den Geldbeutel als auch die Umwelt nicht in dem Ausmaß, wie vonseiten der Hersteller kommuniziert. Zu diesem vernichtenden Ergebnis kommt die Zeitschrift Öko-Test beim Vergleich verschiedener Exemplare mit herkömmlichen Glühbirnen

Zwar würden die Lampen tatsächlich Strom sparen, "aber nicht 80 Prozent gegenüber der Glühbirne, wie es üblicherweise kommuniziert wird." Derartige Berechnungen würden die geringere Helligkeit von Sparlampen nicht berücksichtigen. Elektrisch stärkere Wechselfelder als bei Glühbirnen und höhere Frequenzen als Folge der elektronischen Vorschaltgeräte würden die Energiesparlampe zu einer "erheblich schlechteren, verzerrten und schmutzigen Lichtquelle machen." Zudem sei sie aufgrund ihres Quecksilbergehaltes Sondermüll, schreibt Öko-Test.

Wer selbst schon einmal Energiesparbirnen in Lampen mit Bewegungsmeldern oder Leuchten in Fluren eingesetzt hat, hat vielleicht zudem die Erfahrung gemacht, dass die häufig ein- und wieder aus geschalteten Lampen ohne  Vorheizung  oft bei weitem nicht die auf der Verpackung versprochenen Brennstunden erreichen. Auch Erschütterungen, wie zum Beispiel bei dem Einsatz von Energiesparlampen in ausziehbaren Dunstabzugshauben, bedeuten für viele Modelle oftmals dass vorzeitige aus, welches die Energie- und Ökobilanz ganz anders aussehen lässt, als es uns die Hersteller und Energieberater glauben machen wollen.

Hieran ändert auch die aktuelle Untersuchung der Stiftung Warentest nichts, die, vermutlich auf den Druck der Hersteller und der Europäischen Union, die sich auf die Agenda geschrieben hat, der guten alten Glühbirne den Gar auszumachen, reagierend, den Rückzug antritt und der Energiesparlampe nun doch die erwünschten Spareffekte attestiert. Das Problem der bis heute nicht geklärten geordneten Entsorgung der in den Energiesparlampen enthaltenen Schwermetalle und dem Tatbestand, dass bei jeder zu Bruch gehenden Energiesparlampe nachweislich gesundheitsschädliches Quecksilber frei wird, entgegnet man "hoch wissenschaftlich", dass die Wirtschaft zur Lösung des Problems ein Rücknahmesystem -ähnlich dem (bis heute nicht funktionierenden)- für Batterien einrichten solle. Wo war da noch die Lösung für das Gesundheitsproblem durch im Schadensfall frei werdende Quecksilberdämpfe?